Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach § 3 Abs. 2




Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach § 3 Abs. 2

Beitragvon partisan » Mo 25. Jun 2012, 07:01

Ausgesprochen wichtig auch für Dich und Deinesgleichen zu wissen - es geht dabei ganz direkt um das Wohl Deines Hundes und damit auch das Deinige:

Widerspruch und Klage wegen einem Bescheid der örtlichen Ordnungsbehörde zu Lasten eines in ihrem Aktionsbereich lebenden Halters eines Hundes, den diese Behörde zum "gefährlichen Hund" ALLEIN aufgrund seiner tatsächlichen oder auch nur vermuteten, unterstellten Rasse stempeln will, HABEN DEFINITIV und ganz bestimmt "aufschiebende Wirkung", da sich dies auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG - das ist die widerwärtige "Rasseliste" im Thüringer Rassengesetz - bezieht; nur bei Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hat beides keine solche aufschiebende Wirkung!


Die Rechtsgrundlage, die das alleinig regelt: § 3 Abs. 2 Satz 4 ThürTierGefG

..........

Hier der gesamte relevante Gesetzestext:

§ 3 Absatz 2 Satz 1 ThürTierGefG

"Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten

[Nr.] 1. Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden,
......... [das ist die widerwärtige "Rasseliste"]

[Nr.] 2. Hunde, die aufgrund ............ [Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall aufgrund von Vorkommnissen]"

§ 3 Absatz 2 Satz 4 ThürTierGefG

"Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nach [§ 3 Absatz 2] Satz 1 Nr. 2 durch die zuständige Behörde haben keine aufschiebende Wirkung." ... aber auch AUSSCHLIESSLICH NUR nach Satz 1 Nr. 2!!! ... Klar?! Verstanden?!! :roll:

.........

Der Gesetzgeber hätte andernfalls, wenn er die aufschiebende Wirkung AUCH bei der "Rasseliste" (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) verneint haben wollte, doch dies hier zweifelsfrei geschrieben: "Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nach Satz 1 Nr. 1 UND Nr. 2 durch die zuständige Behörde haben keine aufschiebende Wirkung".

Warum auch immer: Er hat es so aber NICHT geschrieben!


Das ist einfach nur logisch, nicht wahr?! Aber erwartet bitte Logik nicht bei den Ordnungsbehörden, geschweige denn beim Innenministerium oder im TLVwA. Wir haben immer wieder Fälle gesehen, wo man es den Beamten förmlich "in die Rübe dreschen" mußte, bis sie's doch noch kapiert und akzeptiert haben. :lol:

............

Hier das gesamte Rassengesetz zum Download:

http://rasselistenfrei.iphpbb3.com/forum/download/file.php?nxu=88092848nx53091&id=15

..........

Erklärung des Begriffs "aufschiebende Wirkung"
anhand der Rechtsfolge (Konsequenz) bei rechtzeitig eingelegtem Widerspruch bzw. erhobener Klage - und das ist jetzt ebenfalls verdammt wichtig zu wissen:

Solange es kein rechtskräftiges Urteil gibt (rechtskräftig = Rechtsmittelweg bis zum Bundesverfassungsgericht wurde ausgeschöpft oder aber es wurde kein weiteres Rechtsmittel eingelegt, obwohl es möglich gewesen wäre), solange darf der Hund wie jeder andere, dann also NICHT nach "Rasseliste" gelistete Hund gehalten werden!!!

KEIN Leinen- und Maulkorbzwang, KEINE Anmeldung als gefährlich, KEIN Wesenstest, KEIN Zuchtverbot, KEINE Zwangskastration etc. und tralala!


Du mußt also unbedingt sämtlichen Behördenbescheiden (die müssen immer eine so genannte "Rechtsmittelbelehrung" enthalten, die Du dringend beachten mußt!), die auf der Grundlage des Rassengesetzes "ThürTierGefG" zu Lasten Deines Hundes und Dir ergangen sind, innerhalb der Dir genannten Frist (s. Rechtsmittelbelehrung) widersprechen und bei Ablehnung durch das dämliche aber willige Amt (negativer "Widerspruchsbescheid" ergeht) sofort vor Gericht klagen ... und Dein Hund kann ggf. jahrelang weiterhin als ganz normaler, NICHT gefährlicher Hund gehalten werden, obwohl die Behörde ihre Bescheide nicht zurückgenommen (aufgehoben) hat! Jahrelang deshalb, weil so lange der Klageweg bis nach Karlsruhe wohl dauern kann und wird. Und dann gibt es ja auch noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). DER sieht Rassismus in deutschen Landen ganz bestimmt nicht gern! :mrgreen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Aufschiebende_Wirkung

..........

Das ist GRUNDLEGENDES Wissen, um in Thüringen gegen die staatsgetriebenen Rassisten und für uns und unsere Hunde ZU GEWINNEN!!!

Es lohnt sich ABSOLUT, mit Klage und Widerspruch zu Felde zu ziehen!
partisan
Administrator
 
Beiträge: 13
Registriert: Sa 23. Jun 2012, 10:34

von Anzeige » Mo 25. Jun 2012, 07:01

Anzeige
 

Zurück zu Was das Rassengesetz "ThürTierGefG" selbst dazu aussagt

Wer ist online?

0 Mitglieder

cron